QStrom & QGas | von Timo am 18. April 2019

Energie verstehen leicht gemacht: Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

Seit dem Jahreswechsel müssen viele Stromverbraucher tiefer in die Tasche greifen. Mehr als die Hälfte aller Versorger war aufgrund gestiegener Beschaffungskosten zu einer Preiserhöhung gezwungen. Doch wie stark wirkt sich diese Komponente auf den Endverbraucherpreis aus?

 

Zusammensetzung des Strompreises

Die Kosten für die Strombeschaffung (Erzeugung und Einkauf), den Vertrieb und die Gewinnmarge tragen tatsächlich nur 22,4 % zum Endverbraucherpreis bei. Mit insgesamt 22,9 % haben Steuern einen ähnlich großen Anteil. Dieser ergibt sich aus 16 % Mehrwertsteuer (auf den Bruttobetrag) sowie 6,9 % Stromsteuer. Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer auf elektrischen Strom. Sie wird durch den Versorger erhoben, welcher diese anschließend über den Strompreis an die Verbraucher weitergeben kann. Mit einem Anteil von etwa 7 % am durchschnittlichen Haushaltsstrompreis stellt die Stromsteuer eine wichtige Einnahmequelle des Bundes dar. Geregelt wird die Besteuerung des elektrischen Stroms durch das Stromsteuergesetz.

Eine weitere Komponente bildet das Netznutzungsentgelt, welches 23 % zur Bildung des Strompreises beiträgt. Die Gebühr ist von jedem Netznutzer an den Netzbetreiber zu entrichten. Sie kann wie ein Busticket zur Beförderung im öffentlichen Nahverkehr verstanden werden; bezahlt wird nämlich die Nutzung der Infrastruktur.

Hinzukommen Entgelte für die Kosten der technisch notwendigen Mess- und Steuereinrichtungen (z. B. Zähler), die Ablesung und das Inkasso. Diese Kosten für die Messung und den Messstellenbetrieb haben mit 1,1 % einen sehr geringen Anteil am gesamten Strompreis.

Rund ein Drittel des Endverbraucherpreises ergibt sich durch verschiedene Abgaben und Umlagen.

 

Die Konzessionsabgabe (5,4 %)

Um die Verbraucher mit Energie versorgen zu können, ist es häufig notwendig Strom- und Gasleitungen über bzw. unter öffentlichen Straßen und Wegen entlang zu verlegen. Für die rechtmäßige Nutzung dieses öffentlichen Raumes müssen die Strom- und Gasnetzbetreiber eine Gebühr an die Städte und Gemeinden entrichten: die sogenannte Konzessionsabgabe, welche über den Strompreis an den Endverbraucher weitergegeben wird.

Die Höhe der Konzessionsabgabe ist gesetzlich in der Konzessionsabgabenverordnung für Strom und Gas (KAV) geregelt. Ausschlaggebende Faktoren für die Höhe der Abgabe sind die Art der Energie (Strom oder Gas), die Anzahl der Einwohner der Stadt oder Gemeinde, die durchgeleitete Energiemenge sowie die Kundengruppe (Tarif- oder Sondervertragskunde).

Je nach Gemeindegröße gilt für Tarifkunden bei Strom eine gesetzliche Obergrenze von 1,32 bis 2,39 ct/kWh. Nachts wird der Strom einheitlich mit der reduzierten Konzessionsabgabe von 0,61 ct/kWh abgerechnet. Der genaue Zeitraum hierfür wird durch den Netzbetreiber definiert.

Für Gas gilt abhängig von der Gemeindegröße eine Obergrenze von 0,51 ct/kWh bis 93 ct/kWh.

 

EEG-Umlage (22,7 %)

Hierbei handelt es sich um eine Umlage nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz, das die staatliche Förderung aus erneuerbaren Energien (Solarenergie, Windenergie, Wasserkraft etc.) regelt. Mit der Umlage wird der Ausbau erneuerbarer Energien finanziert.

 

KWK-Umlage (1,2 %)

Anlagen, die gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen, sorgen dafür, dass Brennstoffe effektiver genutzt werden. Diese Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung können den Anteil der Wärme, der über Turbine und Generator nicht in Strom umgewandelt wird, als Nutzwärme verwenden. Die Betreiber solcher KWK-Anlagen erhalten eine staatliche Förderung, die auf alle Stromverbraucher umgelegt wird.

 

Umlage nach § 19 StromNEV (1,2 %)

Die Stromnetzentgeltverordnung regelt im liberalisierten Energiemarkt Deutschlands die Ermittlung der Netznutzungsentgelte für die Durchleitung von Strom durch die Netze der Stromnetzbetreiber zu den Verbrauchern. Nach § 19 können sich große Stromverbraucher bei Erfüllung spezieller Auflagen teilweise von den Netzentgelten befreien lassen. Die daraus entstehenden Kosten werden auf die übrigen Verbraucher umgelegt. Die Höhe der Umlage ist abhängig vom Stromverbrauch.

 

Offshore-Haftungsumlage (0,1 %)

Bei verzögerten oder gestörten Anschlüssen ergeben sich für Windparkbetreiber eventuell anfallende Entschädigungszahlungen gegen die zuständigen Netzbetreiber. Da der Netzausbau sich nur zögerlich gestaltet, möchte die Bundesregierung mit dieser Umlage einen zusätzlichen Investitionsanreiz schaffen. Umlage für abschaltbare Lasten (0,1 %) Bei drohender Instabilität des Stromnetzes sollen große industrielle Stromverbraucher vom Netz gehen können und dafür entschädigt werden. Zur Finanzierung wurde die Umlage eingeführt.

 

Geringe Handelsspanne für Versorger

Wer mitgezählt hat, stellt fest, dass über die Hälfte des Endverbraucherpreises durch Steuern, Abgaben und Umlagen bedingt ist. Somit ist die Handelsspanne der Versorger relativ gering, weshalb steigende Beschaffungskosten auf der Versorgerseite stark ins Gewicht fallen. Auch wenn der deutsche Strommarkt seit über 20 Jahren liberalisiert ist, sind staatlich veranlasste Bestandteile des Strompreises nur vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu kontrollieren.

Timo

Mit seinem enthusiastischen Charakter war Timo bis März 2022 Teil unseres Teams im Bereich Erdgas & Strom. Als ein echter Experte für QStrom & QGas sorgte er stets für Licht im Dunkeln und Feuer unterm Herd.